Möglichkeiten der Zulassung historischer Öfen
Zusammenfassende Anmerkungen zur 1.BImSchV v. 26.01.2010 sowie den von der Länderarbeits-gemeinschaft Immissionsschutz verabschiedeten Auslegungsempfehlungen vom 5.08.2011
Mit Inkrafttreten obiger Verordnung wurden auch die Voraussetzungen für die Wiederinbetriebnahme historischer Öfen neu geregelt.
Für historische Öfen (errichtet oder hergestellt vor dem 1.1.1950) gilt, dass sie - wie auch Grundöfen nach §2 Nr.13 - von den Übergangsfristen für Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 26 der 1. BImSchV ausgenommen sind. Sie dürfen am bisherigen Standort weiter betrieben werden.
Auch Reparatur- und Restaurierungsarbeiten einschließlich Ab- und Wiederaufbau dürfen durchgeführt werden, sofern der Standort des Ofens sich nicht ändert. Bei einem Standortwechsel zur Wiederinbetriebnahme des historischen Ofens wird diese dann behandelt als Neuerrichtung. Dabei gelten zunächst nach §4 Abschnitt 2, BImSchV (Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe) u.a. folgende allgemeine Anforderungen:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befinden. Dies ist bei der Mehrzahl historischer Öfen nicht der Fall oder nur mit großem Aufwand zu erzielen; ferner in der Regel auch nur durch Fachbetriebe durchführbar, die über das notwendige praktische Wissen und entsprechende Herstellerunterlagen verfügen. Ferner dürfen sie nur mit Brennstoffen nach §3 Absatz 1 betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind.
2. Für Grundöfen (definiert nach §2 Absatz 13 der BImSchV/ Begriffsbestimmungen = Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicherofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden) gilt, dass neu errichtete Anlagen entweder mit einem Staubfilter ausgerüstet oder die Anforderungen nach Anlage 4, Nr. 1 für Kachelofenheizeinsätze mit Füllfeuerung eingehalten werden.
Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 4 der Novelle kann dann entweder durch eine Kaminkehrermessung (gemäß VDI-Richtlinie 4207 Blatt 2) belegt werden oder durch eine Typprüfung des vorgefertigten Feuerraumes (§ 4 Absatz 5). Soweit im Einzelfall möglich, können hier der durch die Fa. Dehn GmbH unter der Bezeichnung " SD Release 1" durch das Fraunhofer-Institut für Bauphysik IBP nach DIN EN 13240 zertifizierte Raumheizer mit der Prüfbericht-Nr. P8-005/2013 wie auch dessen Ergänzungsmodelle Verwendung finden, ebenso vergleichbare Systeme anderer Hersteller.
3. Für "mobile" Geräte, die nicht vor Ort erst errichtet, sondern ein- oder mehrteilig, in werkstattseitig bereits fertiggestellten Einheiten - doch ohne vorgefertigten Feuerraum - geliefert und angeschlossen werden können, wird vom Gesetzgeber ein Nachweis über die Anforderungen nach §4 Absatz 3 (Abschnitt 2, BImSchV) gefordert, eine sog "Typenprüfung", firmenbezogen. Dies bedeutet in der Praxis, dass jeder Anbieter jedes seiner mobilen Unikate einer anerkannten Prüfstelle vorstellt und es dort einer Typenprüfung unterzieht.
Sie gilt dann für eben dieses geprüfte, einzelne Gerät - und nur für die beauftragende Firma. Die Prüfdaten fließen also nicht in einen Datenpool ein, wie es sinnvoll wäre, würde dort doch jede erfolgte Prüfung (= Zulassung) nicht firmenbezogen, sondern objektbezogen dokumentiert. Auf dieser Grundlage könnte die einmal erteilte Prüfbescheinigung dann auch für ein identisches Gerät eines anderen Anbieters gültig sein - ohne den wiederum gleichen, hohen Aufwand. Um die Betriebssicherheit zu gewährleisten, würde dies allerdings auch inhaltlich vergleichbare Restaurierungsstandards - mit Angaben über Reparaturen, technische Veränderungen oder Verbesserungen etc. - voraussetzen, deren Einhaltung durch den jeweiligen Fachbetrieb dokumentiert sein muss, so dass tatsächlich ein gleichbleibender Qualitätsstandard für das identische Gerät gewährleistet ist.
Dieses von uns angeregte Verfahren wurde zunächst in Fachgesprächen als nicht praktikabel verworfen, da "Restaurierung" und "Restaurierung" wohl zweierlei sind und für alle einzuhaltende Gütekriterien wenig erwünscht zu sein scheinen. Gleichzeitig würde dieses Procedere historischen Öfen aber wieder den Stellenwert verschaffen, der ihnen als "schützenswertes Kulturgut" zusteht, ferner zu mehr Transparenz in puncto Qualitätssicherung und Betreibersicherheit verhelfen. Eine Fortschreibung und Ergänzung der Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur 1. BImSchV in diesem Sinne wäre daher sicher wünschenswert.
Zur Praxistauglichkeit:
Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis über die Anforderungen nach §4 Absatz 3 (Abschnitt 2, BImSchV) ist für mobile Geräte nach derzeitiger Vorgabe also praktisch nicht erbringbar: Der Aufwand, für jedes Unikat den reellen Weg der einzel zu erbringenden Typenprüfung zu gehen, ist enorm - logistisch wie pekuniär.
Eingeschlichen hat sich daher in den letzten Jahren folgendes Vorgehen: Die nach einer firmenbezogenen "Typenprüfung" eines historischen Ofens damit offensichtlich verbundene "Generalabsolution" in Form von "Folgebescheinigungen" für "Folgegeräte", sofern "baugleich" oder "ähnlich". Grundsätzlich ist dies ein möglicher Weg - er bedeutet jedoch die pauschalierte Vorwegnahme einer Prüfung, die für das konkrete Einzelgerät im Regelfall gar nicht erfolgt, sondern lediglich rechnerisch erbracht werden kann. Hier ist Wachsamkeit angebracht: Kein seriöser Anbieter hochwertiger Eisenöfen kann - aufgrund des hohen Restaurierungsaufwandes im Vorlauf - komplette Lagerbestände pauschal "bundesimmissionsschutzkonform" bewerben!
Zum Verständnis:
Einer exemplarischen Erhebung anhand des "Deutschen Eisenofenmuseums" zufolge gibt es eine nicht überschaubare Anzahl von Ofentypen und Modellvarianten, die in ihrer Vielzahl und ihrer (technischen) Ausstattungsreichhaltigkeit praktisch nur bedingt vergleichbar sind. Generell gilt: Bei einer wieder in Betrieb genommenen historischen Einzelfeuerstätte handelt es sich nicht um eine Reproduktion, sondern um eine Restaurierung. Jedes Gerät ist ein Einzelstück. So muss im folgenden auch eine weitere Option angesprochen werden:
4. Die Ausnahmegenehmigung
Im Einzelfall kann unter den engen Voraussetzungen des § 22 von der zuständigen Behörde auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Zur Sicherstellung der Voraussetzungen für eine solche kann angeordnet werden, dass der Betrieb der Feuerstätte nur gelegentlich erfolgen darf (s. Auslegungsfragen zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur 1.BImSchV, Stand 5.08.2011). Eine Zulassung von Ausnahmen wird in § 22 auch damit begründet, dass besondere Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Kommentar:
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Vorgaben der 1.BImSchV bzgl. historischer Öfen bei Vollzugsbehörden, Restauratoren, Ofenbauern und Betreibern unnötig viel "Staub aufgewirbelt" hat - gerade weil wir "Kleinen", die eigentlich Betroffenen, keine Lobby haben und auch keinen Interessensverbänden angehören, die für uns sprechen. Es ist kaum jemandem verständlich zu machen, dass sich einerseits auf bundesdeutschen Straßen Hunderttausende von Oldtimern ("kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut") bewegen dürfen - für ein paar Dutzend restaurierte historische Öfen jedoch die volle Wucht des europäischen Parlaments mit seinen Normen und technischen Vorschriften, ohne Anhörung der Betroffenen, zum Tragen kommt.
>> Übersichtstabelle historische Eisenöfen (PDF-Datei)
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